Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalt Heinsberg lassen sich im Wesentlichen in die Bereiche Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft differenzieren.

Jugendstrafe

Arbeit, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Freizeit und Jugendvollzug Quelle: JVA Heinsberg

Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. (§2 Abs. 1 JStVollzG NRW). Jugendvollzug ist Erziehungsvollzug und hat das Ziel, dem jungen Gefangenen den Weg zu einem straffreien und verantwortungsbewussten Lebenswandel aufzuzeigen. Durch geregelte Arbeit, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und Rehabilitation soll die Grundlage für eine geordnete und straffreie Lebensführung nach der Entlassung gelegt werden. Zu diesen Maßnahmen, die spezifisch auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Gefangenen ausgerichtet sind, zählen insbesondere:

  • Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, zielgerichtete qualifizierte Beschäftigung sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  • Soziale Trainingskurse und soziale Hilfen,
  • Anti- Aggressivitäts- und Anti-Gewalt-Trainingskurse,
  • Psychologische und psychotherapeutische Einzel- und Gruppensettings,
  • Deliktorientierte Behandlungsgruppen,
  • Suchtberatung/ Vermeidung von Suchtmitteln,
  • Schuldenregulierung/ "Schuldenfallen erkennen",
  • Konflikt- und Stressbewältigungstraining,
  • Familien- und beziehungsorientierte Gesprächsgruppen,
  • Heranführen an eine sinnvolle Freizeitgestaltung,
  • Kreatives Training (Theaterwerkstatt, Literatur, künstlerisches Gestalten).

Untersuchungshaft

Gerichtsverhandlung Quelle: Justiz NRW

Gegen einen Beschuldigten darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Untersuchungshaft nur von einem Richter und dann angeordnet werden, wenn er einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Als Haftgründe kommen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr und die Tatschwere (z.B. bei Tötungsdelikten) in Betracht.

Festnahme eines Verdächtigen Quelle: Justiz NRW

Die Rechtsgrundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft bildet in unserem Bundesland das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen UVollzG NRW. Mit § 1 Absatz 1 UVollzG NRW wird hervorgehoben, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten und entsprechend zu behandeln sind. Es darf nicht der Anschein entstehen, als würden sie zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Mit diesem Grundsatz der Unschuldsvermutung, die erst nach einer evtl. rechtskräftigen Verurteilung unbeachtlich würde, wird die Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen entscheidend geprägt. So ist das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Die Untersuchungsgefangenen sind von den anderen Gefangenen zu trennen. Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn es dem Wohle des Untersuchungsgefangenen dient, sind mit dessen Einverständnis jedoch Ausnahmen von der Trennung des Vollzuges zulässig. Um dem grundsätzlichen Trennungsgebot entsprechen zu können, wurde hier für die Unterbringung der jungen Untersuchungsgefangenen eine besondere Abteilung eingerichtet.

Blick auf das Hafthaus 8 Quelle: JVA Heinsberg

Mit Abschnitt 10 bestimmt das UVollzG NRW besondere Vorschriften für junge Un-tersuchungsgefangene, das heißt für Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind und zur Tatzeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Erwachsenen liegt darin, dass der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen erzieherisch zu gestalten ist. Hierzu sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch ansonsten entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. So ist u. a. auch dafür zu sorgen, dass schulpflichtige Untersuchungsgefangene in der Anstalt am allgemeinen oder berufsbildenden Unterricht teilnehmen können. Die Bereitschaft zur Annahme dieser Angebote ist bei den jungen Untersuchungsgefangenen zu wecken und zu fördern. Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen sollen auch die Personenberechtigten in angemessener Weise in die Gestaltung des Vollzuges einbezogen werden.
Um eine Grundlage für die erzieherische Ausgestaltung des Vollzuges zu schaffen, wird während der Untersuchungshaft - unter der Beteiligung von Bediensteten der verschiedenen Fachrichtungen - ein Verfahren zur Feststellung des Förderungs- und Erziehungsbedarf durchgeführt, das auch dazu dient, gemeinsam mit den jungen Gefangenen Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Darüber hinaus werden im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung anhand der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse Empfehlungen für die sinnvolle Planung der Jugendstrafe ausgesprochen.

Für die Erfüllung der Aufgaben werden Bedienstete unterschiedlichster Berufsgruppen benötigt.

  • Das pädagogische Konzept der Justizvollzugsanstalt Heinsberg verfolgt das Ziel, auf der Basis des Prinzips „Fordern und Fördern“ ein positives und sozialadäquates Verhalten der Gefangenen zu erzielen.
  • Das freizeitpädagogische Konzept beschäftigt sich mit den Aufgaben, Zielsetzungen und Angeboten des Erziehungswissenschaftlichen Dienstes in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg.
  • Die tiergestützte Therapie umfasst bewusst geplante pädagogische, psychologische und sozialintegrative Angebote mit Tieren für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen mit kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen Einschränkungen, Verhaltensstörungen und Förderschwerpunkten.